C. Der Schluß der Notwendigkeit
Das Vermittelnde hat sich nunmehr bestimmt 1. als einfache bestimmte Allgemeinheit, wie die Besonderheit in dem Schlusse des Daseins ist, aber 2. als objektive Allgemeinheit, d. h. welche die ganze Bestimmtheit der unterschiedenen Extreme enthält, wie die Allheit des Schlusses der Reflexion, eine erfüllte, aber einfache Allgemeinheit, - die allgemeine Natur der Sache, die Gattung.
Dieser Schluß ist inhaltsvoll, weil die abstrakte Mitte des Schlusses des Daseins sich zum bestimmten Unterschiede gesetzt, wie sie als Mitte des Reflexionsschlusses ist, aber dieser Unterschied wieder in die einfache Identität sich reflektiert hat. - Dieser Schluß ist daher Schluß der Notwendigkeit, da seine Mitte kein sonstiger unmittelbarer Inhalt, sondern die Reflexion der Bestimmtheit der Extreme in sich ist. Diese haben an der Mitte ihre innere Identität, deren Inhaltsbestimmungen die Formbestimmungen der Extreme sind. - Damit ist das, wodurch sich die Termini unterscheiden, als äußerliche und unwesentliche Form, und sie sind als Momente eines notwendigen Daseins.
Zunächst ist dieser Schluß der unmittelbare und insofern so formale, daß der Zusammenhang der Terminorum die wesentliche Natur ist als Inhalt und dieser an den unterschiedenen Terminis nur in verschiedener Form und die Extreme für sich nur als ein unwesentliches Bestehen sind. - Die Realisierung dieses Schlusses hat ihn so zu bestimmen, daß die Extreme gleichfalls als diese Totalität, welche zunächst die Mitte ist, gesetzt werden und die Notwendigkeit der Beziehung, welche zunächst nur der substantielle Inhalt ist, eine Beziehung der gesetzten Form sei.
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