b. Das partikuläre Urteil
Die Nicht-Einzelheit des Subjekts, welche statt seiner Singularität im ersten Reflexionsurteile gesetzt werden muß, ist die Besonderheit. Aber die Einzelheit ist im Reflexionsurteile als wesentliche Einzelheit bestimmt; die Besonderheit kann daher nicht einfache, abstrakte Bestimmung sein, in welcher das Einzelne aufgehoben, das Existierende zugrunde gegangen wäre, sondern nur als eine Erweiterung desselben in äußerer Reflexion; das Subjekt ist daher: "Einige Diese" oder "eine besondere Menge von Einzelnen".
Dies Urteil, "Einige Einzelne sind ein Allgemeines der Reflexion", erscheint zunächst als positives Urteil, aber ist ebensowohl auch negativ; denn Einiges enthält die Allgemeinheit; nach dieser kann es als komprehensiv betrachtet werden; aber insofern es Besonderheit ist, ist es ihr ebensosehr nicht angemessen. Die negative Bestimmung, welche das Subjekt durch den Übergang des singulären Urteils erhalten hat, ist, wie oben gezeigt, auch Bestimmung der Beziehung, der Kopula. - In dem Urteile "einige Menschen sind glückselig" liegt die unmittelbare Konsequenz: "einige Menschen sind nicht glückselig". Wenn einige Dinge nützlich sind, so sind eben deswegen einige Dinge nicht nützlich. Das positive und negative Urteil fallen nicht mehr außereinander, sondern das partikuläre enthält unmittelbar beide zugleich, eben weil es ein Reflexionsurteil ist. - Aber das partikuläre Urteil ist darum unbestimmt.
Betrachten wir weiter in dem Beispiele eines solchen Urteils das Subjekt, einige Menschen, Tiere usf., so enthält es außer der partikulären Formbestimmung "Einige" auch noch die Inhaltsbestimmung "Mensch" usf. Das Subjekt des singulären Urteils konnte heißen: "Dieser Mensch", eine Singularität, die eigentlich dem äußerlichen Monstrieren angehört; es soll daher vielmehr lauten etwa "Cajus". Aber das Subjekt des partikulären Urteils kann nicht mehr sein "Einige Caji", denn Cajus soll ein Einzelner als solcher sein. Dem Einigen wird daher ein allgemeinerer Inhalt beigegeben, etwa Menschen, Tieren usf. Dies ist nicht bloß ein empirischer, sondern durch die Form des Urteils bestimmter Inhalt; er ist nämlich ein Allgemeines, weil Einige die Allgemeinheit enthält und sie zugleich von den Einzelnen, da die reflektierte Einzelheit zugrunde liegt, getrennt sein muß. Näher ist sie auch die allgemeine Natur oder die Gattung Mensch, Tier, - diejenige Allgemeinheit, welche das Resultat des Reflexionsurteils ist, antizipiert, wie auch das positive Urteil, indem es das Einzelne zum Subjekte hat, die Bestimmung antizipierte, welche Resultat des Urteils des Daseins ist.
Das Subjekt, das die Einzelnen, deren Beziehung zur Besonderheit und die allgemeine Natur enthält, ist insofern schon gesetzt als die Totalität der Begriffsbestimmungen. Aber diese Betrachtung ist eigentlich eine äußerliche. Was im Subjekte schon in Beziehung aufeinander durch seine Form zunächst gesetzt ist, ist die Erweiterung des Diesen zur Besonderheit; allein diese Verallgemeinerung ist ihm nicht angemessen; Dieses ist ein vollkommen Bestimmtes, einiges Dieses aber ist unbestimmt. Die Erweiterung soll dem Diesen zukommen, also ihm entsprechend, vollkommen bestimmt sein; eine solche ist die Totalität oder zunächst Allgemeinheit überhaupt.
Diese Allgemeinheit hat das Dieses zugrunde liegen, denn das Einzelne ist hier das in sich Reflektierte; seine weiteren Bestimmungen verlaufen sich daher äußerlich an ihm, und wie die Besonderheit sich deswegen als Einige bestimmte, so ist die Allgemeinheit, die das Subjekt erlangt hat, Allheit, und das partikuläre Urteil ist in das universelle übergegangen.
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